5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/5
Klage, eingereicht am 9. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-574/10)
2011/C 72/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und C. Zadra, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin stellt die folgenden Anträge:
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Die Beklagte hat aufgrund der Beauftragung von Architektenleistungen über die Sanierung der Autalhalle durch die Gemeinde Niedernhausen ohne europaweites Vergabeverfahren gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2, Artikel 9 und Artikel 20 in Verbindung mit Artikeln 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG (1) verstoßen;
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der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage sind die entgeltlichen Dienstleistungsverträge über Architektenleistungen, welche die Gemeinde Niedernhausen als öffentlicher Auftraggeber mit einem Ingenieurbüro geschlossen hat. Obwohl die in Frage stehenden Architektenleistungen alle ein einziges Bauprojekt, nämlich die Sanierung einer Autalhalle, betreffen, wurden sie separat, als Planungsleistungen für die einzelnen Gebäudebestandteile, an das gleiche Ingenieurbüro vergeben, ohne Durchführung einer europaweiten Ausschreibung. Die Auftragswerte wurden dementsprechend ebenfalls separat für die einzelnen Aufträge bestimmt.
Die vorliegenden Architektenverträge seien entgeltliche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2004/18/EG. Architektenleistungen seien prioritäre Dienstleistungen gemäß des Anhangs II A, Kategorie 12 der Richtlinie.
Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei den in Frage stehenden Planungsleistungen um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handelt, für dessen Aufteilung in separate Einzelaufträge keinerlei objektive Gründe ersichtlich seien. Es handele sich um Teilleistungen der als Gesamtprojekt konzipierten, beschlossenen und durchgeführten Sanierung eines einzigen Gebäudes. Sie dienten diesem einheitlichen Ziel und stünden in einem engen räumlichen, wirtschaftlichen und funktionalen Zusammenhang. Daher hätte der Auftragswert anhand des Gesamtwertes der im Rahmen der Sanierung beschafften Architektenleistungen bestimmt werden müssen. In diesem Fall hätte der Auftragswert den in Artikel 7 lit. B der Richtlinie 2004/18/EG genannten Schwellenwert überschritten und der Architektenauftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Bei der baulichen Sanierung der Autalhalle selbst handele es sich um einen einheitlichen Bauauftrag im Sinne des europäischen Vergaberechts. Dies habe zumindest eine starke Indizwirkung dafür, dass auch die korrespondierende Planung als ein einheitliches Beschaffungsvorhaben anzusehen sei. Wenn Architektenleistungen, wie im vorliegenden Fall, an einen einheitlichen Bauauftrag anknüpften und ihr Inhalt von dem geplanten Bauobjekt bestimmt werde, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, eine andere Art der Berechnung zu wählen. Architektenleistungen seien dann gewissermaßen akzessorisch zur Bauleistung. Warum eine einheitliche Bauleistung eine uneinheitliche Architektenleistung erfordern sollte, ist nach Auffassung der Kommission nicht ersichtlich.
Der Gerichtshof sehe die einheitliche wirtschaftliche und technische Funktion der einzelnen Teilbestandteile des Auftrages als Indiz dafür an, dass ein einziger Beschaffungsvorgang vorliege. Das genannte Kriterium der funktionellen Betrachtungsweise sei zwar für Bauaufträge entwickelt worden, die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass dies auch für Dienstleistungsaufträge gilt. Das Kriterium der technischen und wirtschaftlichen Einheitlichkeit der Planungsleistungen für die einzelnen Gebäudeteile sei vorliegend erfüllt, da es sich um die Sanierung eines einzigen Gebäudes handele.
Eine quasi beliebige Aufteilung der Aufträge liefe dem effet utile der Richtlinie zuwider. Sie würde nämlich häufig zu einer künstlichen Unterschreitung der Schwellenwerte und dadurch zu einer Einschränkung ihres Anwendungsbereiches führen. Der Gerichtshof unterstreiche in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe für den freien Dienstleistungsverkehr und für einen fairen Wettbewerb auf Ebene der Union. Eine willkürliche und sachwidrige „Zerstückelung“ von einheitlichen Dienstleistungsaufträgen würde diese Ziele unterminieren.
Haushaltsrechtliche Gründe für die Aufteilung in Bauabschnitte könnten eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Auftragswertes ebenfalls nicht rechtfertigen. Es widerspreche dem Zweck der europäischen Vergaberechtsrichtlinien, ein einheitliches Beschaffungsvorhaben, das aus rein haushaltsrechtlichen Gründen in mehreren Etappen ausgeführt wird, allein aus diesem Grund als mehrere eigenständige Aufträge zu betrachten und somit dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu entziehen. Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie verbiete vielmehr eine solche künstliche Aufteilung eines einheitlichen Beschaffungsvorhabens.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass es sich bei den in Frage stehenden Aufträgen um einen einheitlichen Beschaffungsvorgang handele, dessen Wert zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe den in der Richtlinie festgelegten Schwellenwert überstiegen habe. Der Auftrag hätte somit europaweit ausgeschrieben und nach den in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren vergeben werden müssen. Dies sei nicht geschehen und daher habe die Beklagte gegen die Richtlinie 2004/18/EG verstoßen.
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge; ABl. L 134, S. 114.
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