5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/9
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2010 von Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 in der Rechtssache T-85/09, Yassin Abdullah Kadi/Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/10 P)
2011/C 72/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak)
Andere Verfahrensbeteiligte: Yassin Abdullah Kadi, Europäische Kommission, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-85/09 aufzuheben;
—
die Klage von Herrn Kadi auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission (1), soweit sie ihn betrifft, als unbegründet abzuweisen;
—
Herrn Kadi die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit diesem Rechtsmittel wendet sich der Rat gegen bestimmte Feststellungen des Gerichts. Er macht Folgendes geltend:
—
Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass für die angefochtene Verordnung keine Nichtjustiziabilität gelte.
Hilfsweise macht der Rat Folgendes geltend:
—
Das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch ausgelegt und angewandt, indem es davon ausgegangen sei, dass die durchzuführende Kontrolle „umfassend und streng“ sein müsse, und indem es verlangt habe, dass der bezeichneten Person oder Einrichtung sowie dem Unionsgericht die zugrunde liegenden Beweismittel übermittelt werden müssten, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte dieser Person oder Einrichtung gewahrt würden.
—
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft der Einrichtung des Büros der Ombudsperson durch die Resolution 1904(2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht gebührend Rechnung getragen.
(1) ABl. L 322, S. 25.
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