5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/10
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2010 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 in der Rechtssache T-85/09, Yassin Abdullah Kadi/Europäische Kommission
(Rechtssache C-595/10 P)
2011/C 72/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson im Beistand von D. Beard und M. Wood, Barristers)
Andere Verfahrensbeteiligte: Yassin Abdullah Kadi, Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union. Französische Republik
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-85/09 in vollem Umfang aufzuheben;
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die Klage von Herrn Kadi auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 881/2002 (1), soweit sie ihn betrifft, abzuweisen;
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Herrn Yassin Abdullah Kadi die Kosten des Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei und wonach eine umfassende gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der EU, mit denen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen getreu umgesetzt würden, angemessen sei, stehe im Widerspruch zum Wortlaut der EU-Verträge und der Rechtsprechung der Unionsgerichte. Außerdem lauf es Geschichte und Ziel der EU, insbesondere der Entwicklung einer Zuständigkeit für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, direkt zuwider.
Gemäß der Charta der Vereinten Nationen hätten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen einzuhalten. Diese Verpflichtungen hätten Vorrang gegenüber Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften. Zu diesen Verpflichtungen gehörten auch diejenigen, die sich aus Resolutionen des Sicherheitsrats zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ergäben.
Insbesondere im Hinblick auf die Art. 3 Abs. 5 und 21 EUV sowie auf Art. 351 AEUV habe die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Beschlüssen des Sicherheitsrats nachzukommen, Vorrang gegenüber den Verpflichtungen, die sich aus den EU-Verträgen ergeben könnten.
Die EU müsse sich durch die Charta der Vereinten Nationen und die auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gebunden fühlen.
Mit dieser Bindungswirkung der Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sei es unvereinbar, wenn ein Unionsgericht eine umfassende Kontrolle von EU-Maßnahmen vornehme, mit denen Beschlüsse des Sicherheitsrats umgesetzt würden.
Soweit eine Kontrolle von EU-Maßnahmen zur getreuen Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats überhaupt angemessen sei, müsse das Unionsgericht der Natur und dem Ziel der Charta der Vereinten Nationen und der Rolle des Sicherheitsrats als des wichtigsten Organs zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gebührend Rechnung tragen. Angesichts der Natur des Sicherheitsrats und der wichtigen Rolle, die er im Hinblick auf die Schaffung des Büros der Ombudsperson gespielt habe, und unter Berücksichtigung der Zusammenfassung der Gründe, die der Kommission und Herrn Yassin Abdullah Kadi übermittelt worden seien, gebe es keinen Grund, die Verordnung Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Yassin Abdullah Kadi betreffe, für nichtig zu erklären.
(1) ABl. L 322, S. 25.
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