5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/11
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 17. Dezember 2010 — SAG ELV Slovensko, a.s., FELA Management AG, ASCOM (Schweiz) AG, Asseco Central Europe, a.s., TESLA STROPKOV, a.s., Autostrade per l’Italia, S.p.A., EFKON AG, STALEXPORT Autostrady S.A./Úrad pre verejné obstarávanie
(Rechtssache C-599/10)
2011/C 72/19
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SAG ELV Slovensko, a.s., FELA Management AG, ASCOM (Schweiz) AG, Asseco Central Europe, a.s., TESLA STROPKOV, a.s., Autostrade per l’Italia, S.p.A., EFKON AG, STALEXPORT Autostrady S.A.,
Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie
Streithelferin: Národná diaľničná spoločnosť, a.s.
Vorlagefragen
1.
Ist mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung eine Auslegung dahin vereinbar, dass nach Art. 51 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge der Auftraggeber verpflichtet ist, eine Erläuterung des Angebots zu verlangen, und er unter Wahrung des subjektiven prozessualen Rechts des Einzelnen an die Ergänzung oder Erläuterung der Bescheinigungen und Nachweise gebunden ist, die nach den Art. 45 bis 50 der genannten Richtlinie vorgelegt werden, wenn ein streitiges oder unklares Verständnis des Angebots des Wirtschaftsteilnehmers zu seinem Ausschluss von der Ausschreibung führen kann?
2.
Ist mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung eine Auslegung dahin vereinbar, dass nach Art. 51 in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, eine Erläuterung des Angebots zu verlangen, wenn er es für erwiesen hält, dass die Anforderungen hinsichtlich des Gegenstands des Auftrags nicht erfüllt sind?
3.
Ist mit Art. 51 und Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts vereinbar, wonach der zur Beurteilung der Angebote gebildete Ausschuss befugt, aber nicht verpflichtet ist, die Bieter schriftlich zu Klarstellungen aufzufordern?
(1) ABl. L 134, S. 114.
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