26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/22
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-601/10)
2011/C 63/41
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG (1) und den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstoßen hat, dass sie öffentliche Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die katastermäßige Erfassung und die Stadtplanung, die von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag der Gemeinden Vasilika, Kassandra, Egnatia und Arethousa nicht umfasst waren, im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben hat;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die streitigen Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG fallen, da erstens die genannten Gemeinden als Gebietskörperschaften unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/50/EWG und von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG fallen, es zweitens um entgeltliche Verträge über Stadtplanung (Art. 8 in Verbindung mit Anhang IA Kategorie 12 der Richtlinie 92/50/EWG und Art. 20 in Verbindung mit Anhang II Teil A Kategorie 12 der Richtlinie 2004/18/EG) geht und drittens der veranschlagte Wert jedes der beanstandeten Verträge die in Art. 7 der Richtlinie 92/50/EWG und Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwerte übersteigt.
i) Verstoß gegen die Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG
Zu den streitigen Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, die von der Gemeinde Kassandra geschlossen wurden, stellt die Kommission fest, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren der unmittelbaren Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt habe, obwohl die in den Art. 8 und 11 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 92/50/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Ausnahmeverfahrens, die für die in Rede stehenden Verträge gälten, nicht erfüllt seien. Insbesondere sei bei keinem der fraglichen Verträge über zusätzliche Dienstleistungen die Voraussetzung des unvorhergesehenen Ereignisses erfüllt.
Hilfsweise führt die Kommission aus, dass, selbst wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 92/50/EWG vorlägen, der Betrag der vergebenen Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen die in der Richtlinie vorgesehene Grenze von 50 % des Betrags des ursprünglichen Auftrags übersteige.
ii) Verstoß gegen die Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG
Zu den streitigen Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, die von den Gemeinden Vasilika, Egnatia und Arethousa geschlossen wurden, stellt die Kommission fest, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren der unmittelbaren Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt habe, obwohl die in den Art. 20 und 31 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Voraussetzungen für die Durchführung dieses Ausnahmeverfahrens, die für die in Rede stehenden Verträge gälten, nicht erfüllt seien. Insbesondere sei bei keinem der fraglichen Verträge über zusätzliche Dienstleistungen die Voraussetzung des unvorhergesehenen Ereignisses erfüllt.
Hilfsweise führt die Kommission aus, dass, selbst wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 31 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG vorlägen, der Betrag der vergebenen Aufträge über zusätzliche Dienstleistungen die in der Richtlinie vorgesehene Grenze von 50 % des Betrags des ursprünglichen Auftrags übersteige.
Zum Vorbringen der Hellenischen Republik, das zur Vergabe der beanstandeten Aufträge durchgeführte Verfahren habe dem damals geltenden nationalen Recht entsprochen, stellt die Kommission fest, dass dieses Verfahren gegen die Richtlinie 92/50/EWG (und die später eingeführte Richtlinie 2004/18/EG) verstoßen habe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Verträge bereits in griechisches Recht umgesetzt gewesen sei. Jedenfalls sei das Verfahren auch nicht mit dem griechischen Recht vereinbar gewesen.
Da sich die Mitgliedstaaten nicht auf innerstaatliche Situationen berufen könnten, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die aus dem Gemeinschaftsrecht hervorgingen, habe die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8 und 11 Abs. 3 der Richtlinie 92/50/EWG und aus den Art. 20 und 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen, dass sie den Erlass und die wirksame Anwendung der Maßnahmen, die zur Anpassung an die Vorgaben des Gemeinschaftsrecht erforderlich seien, nicht gewährleistet habe.
(1) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
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