5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/12
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers (Anafé)/Ministre de l’intérieur, de l’utre-mer, des collectivités territoriales et de l’immigration
(Rechtssache C-606/10)
2011/C 72/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers (Anafé)
Beklagter: Ministre de l’intérieur, de l’utre-mer, des collectivités territoriales et de l’immigration
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1) auf die Wiedereinreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anzuwenden, der dem Drittstaatsangehörigen einen vorläufigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, wenn die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats weder eine Einreise noch eine Durchreise, noch einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erfordert?
2.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen ein „Rückreisevisum“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung ausstellen? Kann insbesondere ein solches Visum die Einreise auf Orte des nationalen Hoheitsgebiets beschränken?
3.
Hätten nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens über die Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 in seiner Fassung vor der Änderung durch die Verordnung — jegliche Möglichkeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige ausschließen sollte, die nur Inhaber eines für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels sind, nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Übergangsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige vorgesehen werden müssen, die aus deren Hoheitsgebiet ausgereist sind, während sie nur im Besitz einer für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellten vorläufigen Aufenthaltserlaubnis waren, und die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 dorthin zurückkehren wollen?
(1) ABl. L 105, S. 1.
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