19.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 89/8
Rechtsmittel des Herrn Dieter C. Umbach gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache T-474/08, Dieter C. Umbach gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Dezember 2010
(Rechtssache C-609/10 P)
2011/C 89/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Dieter C. Umbach (Prozessbevollmächtigter: M. Stephani, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge des Rechtsmittelführers
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Nummer 1. des Tenors des Urteils des Gerichtes vom 21.10.2010 in der Rechtssache T-474/08 (Umbach/Europäische Kommission) wird aufgehoben.
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Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 02.09.2008, Az.: SG.E.3/MV/psi D(2008) 6991, wird für nichtig erklärt.
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Der Europäischen Kommission werden die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels auferlegt.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21.10.2010 in der Rechtssache T-474/08 und begehrt die Aufhebung dieses Urteils, mit dem ihm ein vollständiger Zugang zu Unterlagen aus einem Tacis-Vertrag, die ihn betreffen, verweigert wurde.
Der Rechtsmittelführer geht davon aus, dass bereits aufgrund primärrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Art. 41 Abs. 2, Buchstabe b) der Grundrechtecharta ein unmittelbarer Zugang zu Unterlagen, die ihn betreffen, ermöglicht werden muss, insbesondere wenn er vor einem mitgliedstaatlichen Gericht von der Europäischen Kommission auf Zahlung in Anspruch genommen wird und er für die Verteidigung in diesem Verfahren Zugang zu den Unterlagen und Dokumenten der Europäischen Kommission benötigt.
Die Europäische Kommission ihrerseits gehe davon aus, dass nur die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung findet und sie insoweit berechtigt sei, einen Zugang nur eingeschränkt oder gar nicht zu gewähren.
Der Rechtsmittelführer geht im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 davon aus, dass, soweit diese Verordnung Anwendung findet, das Ermessen der Europäischen Kommission im Hinblick auf seine Grundrechte eingeschränkt ist, was sekundärrechtlich zu dem gleichen Ergebnis führen muss wie primärrechtlich aufgrund der genannten Bestimmung der Grundrechtecharta.
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