5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/15
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Litauen), eingereicht am 29. Dezember 2010 — Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd
(Rechtssache C-619/10)
2011/C 72/25
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Trade Agency Ltd
Beklagte: Seramico Investments Ltd
Vorlagefragen
1.
Ist, wenn einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts eine Bescheinigung gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) beigefügt ist, der Beklagte aber geltend macht, dass ihm die im Ursprungsmitgliedstaat anhängig gemachte Klage nicht zugestellt worden sei, das Gericht des ersuchten Staats bei der Prüfung, ob ein Grund für die Versagung der Anerkennung im Sinne des Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorliegt, befugt, selbst Beweis über die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung zu erheben? Steht eine so weitgehende Befugnis eines Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats mit dem in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 dargelegten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Einklang?
2.
Ist eine Entscheidung, die in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, durch die ohne Prüfung des Gegenstands oder der Begründung der Klage über einen Rechtsstreit in der Sache entschieden wird und die keine Ausführungen zur sachlichen Begründetheit der Klage enthält, mit Art. 47 der Charta und dem in dieser Bestimmung verankerten Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren vereinbar?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
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