5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/15
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 27. Dezember 2010 — Migrationsverket/Nurije Kastrati, Valdrina Kastrati, Valdrin Kastrati
(Rechtssache C-620/10)
2011/C 72/26
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätten i Stockholm — Migrationsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Migrationsverket
Beklagte: Nurije Kastrati, Valdrina Kastrati, Valdrin Kastrati
Vorlagefragen
1.
Ist die Verordnung Nr. 343/2003 (1) vor dem Hintergrund u. a. der Regelung ihres Art. 5 Abs. 2 und/oder des Umstands, dass die Verordnung keine anderen Bestimmungen über die Endigung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung eines Asylantrags enthält als Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 sowie Art. 16 Abs. 3 und 4, dahin auszulegen, dass sich die Rücknahme des Asylantrags nicht auf die Möglichkeit auswirkt, die Verordnung anzuwenden?
2.
Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, in welchem Stadium der Bearbeitung der Asylantrag zurückgenommen wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).
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