12.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/12
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Rémi Paquot/Belgischer Staat — SPF Finances
(Rechtssache C-622/10)
2011/C 80/24
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Namur
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rémi Paquot
Beklagter: Belgischer Staat — SPF Finances
Vorlagefragen
1.
Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 9 § 2 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof), entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, der Rechtsprechung zu folgen, die sich aus den Urteilen eines nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gerichts (hier des Verfassungsgerichtshofs) über bei ihm anhängige Nichtigkeitsklagen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften ergibt, wenn die Klagen auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union gestützt werden, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind?
2.
Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 26 § 4 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof) in der durch das Gesetz vom 12. Juli 2009 geänderten Fassung, für sich allein genommen oder in Verbindung mit denen des Art. 9 § 2 dieses Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, jede Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind, einem nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gericht (hier dem Verfassungsgerichtshof) vorzulegen, wenn diese Bestimmungen auch in die nationale Verfassung übernommen und nach Auffassung der besagten Gerichte im Rahmen der bei ihnen anhängigen Streitigkeiten verletzt worden sind, so dass es diesen Gerichten verwehrt ist, das Recht der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden, zumindest dann, wenn das höherrangige Gericht die gleiche Frage bereit entschieden hat?
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