2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/12
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-625/10)
2011/C 103/21
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
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Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG in geänderter Fassung (1) und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG (2),
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Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14/EG,
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Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG verstoßen hat, dass sie
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unzureichende Maßnahmen zur Durchführung des ersten Eisenbahnpakets getroffen hat;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht zwei Gründe zur Stützung ihrer Klage geltend.
Erstens wirft sie der Beklagten vor, nicht alle im ersten Eisenbahnpakt vorgesehenen Verpflichtungen beachtet zu haben, das nicht nur die Trennung der Einheiten, die die Erbringung der Verkehrsleistungen gewährleisteten (in Frankreich die SNCF), von denen, die mit dem Betrieb der Infrastruktur (im Frankreich RFF) beauftragt seien, sondern auch vorschreibe, dass die sogenannten „wesentlichen” Funktionen der Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, der Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und der Erteilung von Genehmigungen durch unabhängige Stellen wahrgenommen würden. Der SNCF seien jedoch bestimmte wesentliche Funktionen im Bereich der Trassenzuweisung übertragen, Funktionen, die sie über die Direction des Circulations Ferroviaires (DCF) (Direktion für Eisenbahnverkehr) ausübe. Dieser spezialisierte Dienst sei weder rechtlich noch organisatorisch oder in seinen Entscheidungen von der SNCF unabhängig.
Zweitens setze die nationale Regelung die Anforderungen der Richtlinie 2001/14/EG hinsichtlich der Einführung einer leistungsabhängigen Entgeltregelung für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur nicht ordnungsgemäß und vollständig um. Die französischen Rechtsvorschriften seien auch insoweit problematisch, als sie nicht genug Anreize vorsähen, um die mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und die Zugangsentgelte zu senken.
(1) Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25).
(2) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29).
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