2.4.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/13
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2010 von Kalliope Agapiou Joséphidès gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache T-439/08, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA
(Rechtssache C-626/10 P)
2011/C 103/22
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kalliope Agapiou Joséphidès (Prozessbevollmächtigte: C. Joséphidès und H. Joséphidès, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache T-439/08 aufzuheben;
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die Entscheidung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 1. August 2008, ihr den Zugang zu bestimmten Dokumenten des Dossiers Nr. 07/0122 über die Bewilligung eines Jean-Monnet-Exzellenzzentrums an der Universität Zypern zu verweigern, für nichtig zu erklären;
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die Entscheidung C(2007) 3749 der Kommission vom 8. August 2007 über die Einzelentscheidung der Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, Teilprogramm Jean Monnet, für nichtig zu erklären;
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den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt mehrere Rechtsmittelgründe vor.
Sie macht geltend, das Gericht habe das ihr zustehende allgemeine Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Dokumenten und das Transparenzgebot verletzt, das sich aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 EUV, aus Art. 255 EG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 8, 41 Abs. 2 Buchst. b, Art. 42 und 52 Abs. 6) ergebe. Das Gericht habe also einen Verfahrensfehler begangen, als es die Verweise der Klägerin auf die Charta der Grundrechte und die Schlussfolgerungen des Ombudsmanns der Republik Zypern vom 3. Juni 2009 zu der Weigerung der Universität Zypern, Zugang zu denselben streitigen Dokumenten zu gewähren, die auch die anderen Verfahrensbeteiligten in ihrem Besitz hätten, in der mündlichen Verhandlung ignoriert habe.
Das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen entschieden habe, dass die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) für die Bearbeitung des Zweitantrags auf Dokumentenzugang zuständig gewesen sei, und zum anderen die von der Rechtsmittelführerin erhobene Unzulässigkeitseinrede betreffend die Entscheidung des Lenkungsausschusses der EACEA zurückgewiesen habe.
Zudem habe das Gericht gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) verstoßen, die es äußerst eng und unter Verkennung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ausgelegt habe.
Die Rechtsmittelführerin macht überdies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Loyalität, der Kohärenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Begründungspflicht geltend.
Schließlich trägt sie vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Entscheidung C(2007) 3749 vom 8. August 2007 nicht für nichtig erklärt habe.
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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