5.3.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/17
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2010 von Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache T-24/05, Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Co., Inc., Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-628/10 P)
2011/C 72/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Odriozola Alén und A. João Vide)
Andere Verfahrensbeteiligte: Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache T-24/05 aufzuheben, soweit damit die Rügen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1), einer nicht hinreichende Begründung und eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Feststellung, dass Alliance One International, Inc., ehemals Standard Commercial Corp., und Standard Commercial Tobacco Co. gesamtschuldnerisch haften, zurückgewiesen wurden;
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die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in der Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft, und die gegen die Rechtsmittelführer verhängte Geldbuße herabzusetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens hätten die Kommission und das Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie SCC und SCTC für die Zuwiderhandlung von WWTE verantwortlich gemacht hätten. Insbesondere genüge gemeinsame Kontrolle nicht als Nachweis dafür, dass sie in der Lage gewesen seien, in der Zeit vor Mai 1998 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE zu nehmen. Selbst wenn es möglich wäre, Verantwortung auf diese Weise zuzurechnen, müssten jedenfalls für die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit beide Muttergesellschaften, die gemeinsame Kontrolle ausübten, herangezogen werden. Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission und danach das Gericht hätten gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie nicht hinreichend begründet hätten, warum sie sie haftbar gemacht hätten. Außerdem nehme das Urteil des Gerichts den Rechtsmittelführern ihre nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts anerkannten Rechte sowie ihre Rechte aus der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nun Teil des Vertrags von Lissabon sei und der demnach die volle Bedeutung von Primärrecht zukomme.
Zweitens habe das Gericht Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung, die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer und Art. 296 AEUV verletzt, indem es der Kommission erlaubt habe, in einer Antwort auf eine schriftliche Frage eine neue Argumentation einzuführen und ihr Vorbringen anzupassen. Außerdem dürfe das Gericht in dem Urteil (und damit nachträglich) die Begründung der Entscheidung der Kommission nicht klarstellen.
Schließlich habe das Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte verletzt, indem es andere Unternehmen günstiger behandelt habe. Zum einen habe das Gericht die Methode zur Zurechnung von Verantwortung rechtlich nicht richtig definiert, insbesondere indem sie eine Methode der doppelten Grundlage herangezogen habe, die dazu diene, zwischen Unternehmen nach ihren Erfolgsaussichten vor Gericht zu unterscheiden, aber sonst keinen Maßstab festlege. Zum anderen habe das Gericht die Methode zur Zurechnung von Verantwortung diskriminierend angewandt, sei es, indem es den Test der doppelten Grundlage nicht auf Universal Corporation und Universal Leaf angewandt habe, sei es, indem es die Methode, die es auf Universal Corporation und Universal Leaf angewandt habe, nicht auf SCC und SCTC angewandt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1.)
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