Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 – Obreja/Ministerul Economiei şi Finanţelor und Direcţia Generală a Finanţelor Publice a judeţului Mureş ud Ministerul Economiei şi Finanţelor u. a./Darmi
(Verbundene Rechtssachen C‑136/10 und C‑178/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird“
Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen im Inland (Art. 110 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-25 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Curte de Apel Târgu Mureş – Zulassung von zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Art. 23 EG, 25 EG und 90 EG – Mögliche Ausnahme auf der Grundlage von Art. 174 EG
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
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