Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. November 2010 – Uznański/Polen
(Rechtssache C‑143/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat, die auf Nichtigerklärung von Bestimmungen des nationalen Rechts gerichtet ist – Offensichtliche Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 13 Abs. 2 EUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 12-13)
2. Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verstoß der nationalen Behörden eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht – Anrufung der Unionsgerichte durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat und Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte durch jede natürliche oder juristische Person – Keine Beeinträchtigung der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 6 EUV) (vgl. Randnrn. 14-15)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 27. November 2009, Uznański/Polen (T‑348/09), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung einer Maßnahme der polnischen Behörden betreffend die Beschlagnahme bestimmter Immobilien abgewiesen hat – Unzuständigkeit des Gerichts
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Uznański trägt seine eigenen Kosten.
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