Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. April 2011 – Dai Cugini/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
(Rechtssache C‑151/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 97/81/EG – Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten – Diskriminierung – Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann – Verpflichtende Veröffentlichung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und ‑stundenpläne“
Sozialpolitik – Rahmenvereinbarung UNICE, CEEP and EGB über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Nationale Rechtsvorschriften, die ein System zur Veröffentlichung und Überwachung der Arbeitsstunden von Teilzeitarbeitnehmern vorsehen (Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, §§ 4 und 5 Nr. 1) (vgl. Randnrn. 45-46, 49-50, 55-56 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Arbeidshof te Antwerpen (Afdeling Hasselt) – Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) – Nationale Rechtsvorschriften, die ein System zur Veröffentlichung und Überwachung der Arbeitsstunden von Teilzeitarbeitnehmern vorsehen, wonach Dokumente mit genauen Angaben über die von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden erstellt und aufbewahrt werden müssen und die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen straf- und verwaltungsrechtlich geahndet werden kann
Tenor
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Arbeitgeber zur Aufbewahrung und Veröffentlichung der Verträge und Arbeitsstundenpläne von Teilzeitbeschäftigten verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern feststeht, dass diese Regelung nicht dazu führt, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, schlechter behandelt werden oder, falls eine solche Ungleichbehandlung besteht, sofern feststeht, dass diese Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und nicht über das zur Erreichung der dabei verfolgten Ziele hinausgeht.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen insbesondere im Hinblick auf das anwendbare nationale Recht vorzunehmen, um festzustellen, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, so ist Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls entgegensteht.
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