Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Februar 2012 – Ferazzoli u. a./Ministero dell’Interno
(Verbundene Rechtssachen C‑164/10 bis C‑176/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiele – Annahme von Sportwetten – Erfordernis einer Konzession – Folgen einer Verletzung des Unionsrechts bei der Vergabe von Konzessionen – Vergabe von 16 300 zusätzlichen Konzessionen – Grundsatz der Gleichbehandlung und Transparenzgebot – Grundsatz der Rechtssicherheit – Schutz der Inhaber früher erteilter Konzessionen – Nationale Regelung – Verbindliche Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen – Zulässigkeit – Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind – Verbot durch eine nationale Regelung – Zulässigkeit“
1. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit –Beschränkungen – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen unter Strafandrohung die Annahme von Wetten ohne Konzession oder Genehmigung verboten ist – Unionsrechtswidrige Verweigerung einer Konzession oder einer Genehmigung – Vergabe von neuen Konzessionen, um diesen Unionsrechtsverstoß zu beheben – Verpflichtung der neuen Betreiber, bei der Ansiedelung Mindestabstände zu anderen Annahmestellen einzuhalten – Unzulässigkeit (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 8, Tenor 1)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit –Beschränkungen – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Annahme von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung verboten ist – Ausschluss eines Betreibers von einer Ausschreibung für die Erteilung einer solchen Konzession unter Verstoß gegen das Unionsrecht – Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Personen, die mit einem solchen Betreiber, der ohne polizeiliche Genehmigung tätig ist, verbunden sind – Unzulässigkeit, da der rechtswidrige Ausschluss dieses Betreibers von einer früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben wurde (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 9, Tenor 2)
3. Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Glücksspiele – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen unter Strafandrohung die Annahme von Wetten ohne Konzession oder Genehmigung verboten ist – Voraussetzungen für den Ablauf von Konzessionen, die nach einer Ausschreibung vergeben werden – Verpflichtung, diese Voraussetzungen klar, genau und eindeutig zu formulieren, sowie Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 10, Tenor 3)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio – Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Tätigkeit der Annahme von Wetten – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Ausübung der Tätigkeit der Wettannahme nationalen Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist, die eine Konzession erhalten haben – Beschränkungen der Eröffnung neuer Wettannahmestellen für Inhaber der neuen Konzessionen – Verlust der Konzessionen im Fall der grenzüberschreitenden Veranstaltung von Spielen, die den als „öffentlich“ geltenden Spielen ähneln – Vereinbarkeit mit den Art. 43 und 49 EG
Tenor
1.
Die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern von der Vergabe von Konzessionen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat und diesen Verstoß durch Ausschreibung einer großen Zahl neuer Konzessionen beheben will, verwehren, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen u. a. durch die Festlegung von Mindestabständen zwischen den Einrichtungen der neuen Konzessionäre und denen der bestehenden Betreiber zu schützen.
2.
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie die Verhängung von Sanktionen für die Ausübung der Tätigkeit der organisierten Wettannahme ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung gegen Personen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden sind, der von einer Ausschreibung unter Verstoß gegen das Unionsrecht ausgeschlossen worden war, auch nach der Neuausschreibung zur Behebung dieses Unionsrechtsverstoßes entgegenstehen, soweit diese Ausschreibung und die daraus folgende Vergabe neuer Konzessionen den rechtswidrigen Ausschluss des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers von der früheren Ausschreibung nicht wirksam behoben haben.
3.
Aus den Art. 43 EG und 49 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und insbesondere Bestimmungen, die wie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 des Mustervertrags zwischen der Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato und der Person, die die Konzession für Glücksspiele in Bezug auf andere Ereignisse als Pferderennen erteilt wurde, den Entzug nach einer solchen Ausschreibung vergebener Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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