Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. November 2010 – Enercon/HABM
(Rechtssache C‑204/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke ENERCON – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke TRANSFORMERS ENERGON – Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010, Enercon/HABM (T‑472/07), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ENERCON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 gegen die Entscheidung R 959/2006–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. Oktober 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „TRANSFORMERS ENERGON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 sowie der nicht eingetragenen, im Vereinigten Königreich für ähnliche Waren benutzten Marken „TRANSFORMERS ENERGON“ und „ENERGON“ zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Enercon GmbH trägt die Kosten.
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