Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Januar 2011 – Eriksen u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen C‑205/10 P, C‑217/10 P und C‑222/10 P)
„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland, Dänemark) auf die öffentliche Gesundheit – Richtlinie 96/29/Euratom – Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat“
1. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Recht Einzelner, von der Kommission eine Stellungnahme zu verlangen – Fehlen – Verbindung mit der Befugnis der Kommission, Freistellungen zu gewähren – Fehlen (Art. 226 EG, Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 42-43, 56, 67)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288, Abs. 2 EG; Art. 141 EA) (vgl. Randnrn. 52-53)
3. EAG – Vertrag – Geltungsbereich – Tätigkeiten des militärischen Bereichs – Ausschluss – Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit eines im militärischen Bereich geschehenen Nuklearunfalls – Keine Auswirkung (Vertrag EAG) (vgl. Randnr. 66)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010, Eriksen/Kommission (T‑516/08), Hansen/Kommission (T‑6/09) und Lind/Kommission (T‑5/09), mit denen das Gericht Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet waren, der den Rechtsmittelführern dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden, und damit gegen die am 10. Mai 2007 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments über die gesundheitlichen Folgen dieses Unfalls (Petition 720/2002, 2006/2012 [INI]) verstoßen habe
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Herr Eriksen, Herr Hansen und Frau Lind tragen die Kosten.
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