Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Januar 2011 – Berkizi-Nikolakaki/Anotato Symvoulio epilogis prosopikou und Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis
(Rechtssache C‑272/10)
„Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Art. 155 Abs. 2 AEUV – Richtlinie 1999/70/EG – Paragraf 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Aufeinander folgende Verträge – Missbrauch – Sanktionen – Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag – Verfahrensmodalitäten – Ausschlussfrist – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes“
1. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge(Art. 155 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang) (vgl. Randnrn. 32-33, 37-38, 44-45, 48-49, 51-61, Tenor 1)
2. Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Verbot der Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in dem von der Rahmenvereinbarung erfassten Bereich (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 8 Nr. 3) (vgl. Randnrn. 69, 74, 76-77, Tenor. 2)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Dioikitiko Efeteio Thessalonikis – Auslegung von Paragraf 8 Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Nationale Regelung, die für die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge eine Ausschlussfrist vorsieht
Tenor
1.
Art. 155 Abs. 2 AEUV und die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 11 Abs. 2 des PD 164/2004 über Regelungen für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im öffentlichen Sektor, nach der der Antrag eines Arbeitnehmers auf Umwandlung aufeinander folgender befristeter Verträge, die als missbräuchlich angesehen werden könnten, in einen unbefristeten Vertrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss, unter der Voraussetzung nicht entgegenstehen, dass diese Frist nicht ungünstiger ist als die für entsprechende arbeitsrechtliche Klagen nach nationalem Recht vorgesehene Frist und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht übertragenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen.
2.
Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 11 Abs. 2 des PD 164/2004 nicht entgegensteht, nach der der Antrag eines Arbeitnehmers auf Umwandlung aufeinander folgender befristeter Verträge, die als missbräuchlich angesehen werden könnten, in einen unbefristeten Vertrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss, während die entsprechenden Fristen in ähnlichen früheren gesetzlichen Regelungen verlängert worden wären, da diese Regelung das allgemeine Niveau des Schutzes der Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen nicht berührt.
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