Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache C‑289/10 P)
„Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibung – Analyse, Entwicklung, Wartung und Betreuung von ferngesteuerten Kontrollsystemen verbrauchsteuerpflichtiger Waren – Ablehnung des Angebots – Fehlen einer Begründung für diese Ablehnung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 17-18, 27-28)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 31, 63)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen (Art. 296 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 43‑44)
4. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Zuschlagskriterien – Wahl durch den öffentlichen Auftraggeber – Nicht ausschließlich quantitative Kriterien – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 52, 54)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. März 2010, Evropaïki Dynamiki / Kommission (T‑50/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. November 2004, das Angebot der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens betreffend Analyse, Entwicklung, Wartung und Betreuung ferngesteuerter Kontrollsysteme verbrauchsteuerpflichtiger Waren abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.
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