Rechtssache C-313/10
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Sylvia Jansen
(Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Köln)
„Streichung“
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
25. Oktober 2011(1)
„Streichung“
In der Rechtssache C-313/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Sylvia Jansen
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts N. Jääskinen,
folgenden
Beschluss
1 Das Landesarbeitsgericht Köln hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 13. Oktober 2011, mitgeteilt, dass der Ausgangsrechtsstreit erledigt sei und es daher sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑313/10 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 25. Oktober 2011
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
A. Calot Escobar
J. N. Cunha Rodrigues
1 Verfahrenssprache: Deutsch.
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