Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 – Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgi-Jiu et Administrația Fondului pentru Mediu/Vijulan
(Rechtssache C‑335/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird“
Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen im Inland – Steuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die keine Entsprechung für auf dem inländischen Markt vorhandene Fahrzeuge desselben Alters und mit derselben Abnutzung hat – Unzulässigkeit (Art. 110 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-21, 23 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Curte de Apel Craiova – Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem bestimmten Mitgliedstaat – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV – Zeitweilige Befreiung für Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
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