Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – González Alonso /Nationale Nederlanden Vida Cia De Seguros y Reaseguros
(Rechtssache C‑352/10)
„Vorabentscheidungsersuchen – Unzulässigkeit“
Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 9-12, 18 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Audiencia Provincial de Oviedo – Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) – Außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer in verschiedene Anlageprodukte desselben Unternehmens zu investierenden monatlichen Prämie angeboten wird
Tenor
Das mit Entscheidung vom 22. Juni 2010 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo ist offensichtlich unzulässig.
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