Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2011 – Ravensburger/HABM
(Rechtssache C‑369/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke MEMORY – Nichtigkeitsverfahren – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 54‑58)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM (T‑108/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 305/2008‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Januar 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Wortmarke „MEMORY“ für Waren der Klassen 9 und 28 im Rahmen des von Educa Borras gestellten Antrags für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Ravensburger AG trägt die Kosten.
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