Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2011 – Ravensburger/HABM
(Rechtssache C‑370/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke EDUCA Memory game – Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken MEMORY – Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags durch die Beschwerdekammer – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Relative Eintragungshindernisse“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 49-51)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM (T‑243/08), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken „MEMORY“ für Waren der Klasse 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 597/2007‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. April 2008 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Bildmarke „EDUCA Memory Game“ für Waren der Klasse 28 stattzugeben, aufgehoben wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Ravensburger AG trägt die Kosten.
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