Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010 – Almamet/Kommission
(Rechtssache C‑373/10 P(R)
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Zahlung einer Geldbuße – Bankbürgschaft – Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beurteilung im Licht der Verpflichtung, in der Antragsschrift die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs glaubhaft zu machen – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung der ursprünglich vorgelegten mangelhaften Beweise – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2 und 109) (vgl. Randnrn. 13-14, 21)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört, und seiner Anteilseignern (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 17-18)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2010, Almamet/Kommission (T‑410/09 R) – Aussetzung des Vollzugs ohne der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen, der Entscheidung der Kommission vom 22 Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für Pulver und Späne von Calciumcarbidgranulaten sowie auf dem für Magnesiumgranulate zur Preisfestsetzung, Marktaufteilung und zum Austausch von Informationen in einem wesentlichen Teil des EWR
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall trägt die Kosten.
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