Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑418/10 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. August 2010,
Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Solms-Niederbiel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Zinnecker und S. Müller,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Stabilator sp. z o.o. mit Sitz in Gdynia (Polen), Prozessbevollmächtigter: M. Kacprzak, radca prawny,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J.‑J. Kasel sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss Entscheidungsgründe
1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Herhof‑Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Herhof) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2010, Herhof/HABM – Stabilator (stabilator) (T‑60/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2008 (Sachen R 483/2008‑4 und R 708/2008‑4, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, durch die ihre auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 21. Februar 2008 gerichtete Beschwerde ihrerseits zurückgewiesen worden war.
Rechtlicher Rahmen
2. Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und kodifiziert worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt aber angesichts des zeitlichen Rahmens für den Sachverhalt weiter die Verordnung Nr. 40/94.
3. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
4. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:
„‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
…“
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
5. Am 2. Dezember 2004 meldete die Stabilator sp. z o.o. (im Folgenden: Stabilator) beim HABM folgende Bildmarke als Gemeinschaftsmarke an:
>image>2
6. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 19, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall“;
– Klasse 37: „Bauleistungen, Baubeaufsichtigung, Restaurierung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Instandhaltung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken, Abrissarbeiten, Gerüstbau, Schacht- oder Brunnenbohrungen, Verleih von Baumaschinen und Werkzeugen“;
– Klasse 42: „Architekturdienstleistungen, geologische Forschung, technische Forschung im Baubereich, Bauberatung, technische Gutachten im Baubereich, Beratung in Bezug auf Umweltschutz, geodätische Messungen, Bauprojektierung“.
7. Am 18. Oktober 2005 erhob Herhof Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke, gestützt auf die Gemeinschaftswortmarke STABILAT, die am 9. Oktober 2002 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 7, 11, 20, 37, 40 und 42 des Nizzaer Abkommens eingetragen worden war:
– Klasse 1: „Recycling-Produkte, nämlich Biogas“;
– Klasse 7: „Kompostierungsanlagen; Restabfall-Stabilisierungsanlagen“;
– Klasse 11: „Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen; thermische Reststoff-Verwertungsanlagen; Abluftreinigungsanlagen; Anlagen zur Behandlung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft“;
– Klasse 20: „Kompostierungsbehälter zur Kompostierung von Abfällen aus Beton“;
– Klasse 37: „Installationsarbeiten von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft, Restabfall‑Stabilisierungsanlagen und thermischen Reststoffverwertungsanlagen“;
– Klasse 40: „Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie aus Recyclinganlagen; Kompostierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zu Biogas, Stabilisierung von Reststoffen sowie thermische Reststoffverwertung gegen Entgelt für Dritte“;
– Klasse 42: „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Kompost, Erden und Baustoffen sowie von Biogas, Luft und Abluft; Projektierung, nämlich Konzepterstellung und Baubetreuung von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft, Restabfall‑Stabilisierungsanlagen und thermischen Reststoffverwertungsanlagen“.
8. Herhof stützte ihren Widerspruch auf die „Gefahr von Verwechslungen“ „für das Publikum“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke und ihrer älteren Marke.
9. Mit Entscheidung vom 21. Februar 2008 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch in Bezug auf sämtliche in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der zur Klasse 37 gehörenden „Abrissarbeiten“ statt.
10. Die Rechtsmittelführerin und die Streithelferin legten am 14. März bzw. 21. April 2008 beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
11. In der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück und gab der Beschwerde der Streithelferin statt, da sie der Auffassung war, dass zwar die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, aber keine Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehe. So führte sie u. a. aus, dass die Waren und Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin zu speziellen Tätigkeiten gehörten, die auf die Erzeugung von Wärmeenergie und Elektrizität durch Recycling-Anlagen und die Kompostierung und Wiederverwertung von Abfällen zur Herstellung von Biogas gerichtet seien, während es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um Baumaterialien und allgemeine Bauleistungen handele, für die die Rechtsmittelführerin keinen Schutz genieße. Sie folgerte hieraus, dass die von Herhof einerseits und Stabilator andererseits angebotenen Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Adressaten hätten und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil
12. Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herhof Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Als einzigen Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und machte geltend, dass die Waren und Dienstleistungen ihrer Marke und die der angemeldeten Marke einander so ähnlich seien, dass zusammen mit der Zeichenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum hervorgerufen werde.
13. Erstens habe sich die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung, um die Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu verneinen, auf eine allgemeine Tendenz gestützt, die die Branche von Herhof kennzeichne, und nicht auf eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, wie sie aus dem Verzeichnis hervorgehe.
14. Zweitens bestehe Ähnlichkeit zwischen folgenden Waren und Dienstleistungen:
– Waren und Dienstleistungen von Stabilator, die in die Klassen 19 und 37 fallen, und „chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“ der älteren Marke;
– „Bauleistungen“ von Stabilator und Installationsarbeiten von Herhof;
– Dienstleistungen der Klasse 42 von Stabilator und Herhof;
– „Abrissarbeiten“ von Stabilator und Dienstleistungen der Klasse 40 von Herhof.
15. Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen sei, und sodann in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen seien, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichneten, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.
16. Anschließend hat das Gericht festgestellt:
„23 In erster Linie wirft die [Rechtsmittelführerin] der Beschwerdekammer ein fehlerhaftes Verständnis der von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen vor, da sie sich nicht auf die im eingetragenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Begriffe, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung dieses Verzeichnisses auf die Branche gestützt habe, in der die [Rechtsmittelführerin] vermeintlich tätig sei. Die Beschwerdekammer habe somit den Schutz ihrer Marke eingeschränkt, da sie sich auf eine engere als die sich aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergebende Beschreibung der von dieser Marke geschützten Waren und Dienstleistungen gestützt habe. Insbesondere durch die Feststellung, dass es sich um Waren und Dienstleistungen eines Energieversorgers handele, die an spezielle Verkehrskreise gerichtet seien (Gemeindeverwaltungen und landwirtschaftliche Betriebe), habe die Beschwerdekammer damit die Zahl der von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen beschränkt, indem sie ausgeschlossen habe, dass sich diese an Haushalte richten könnten.
24 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zwar tatsächlich ausgeführt hat, dass die [Rechtsmittelführerin] als ein Energieversorger angesehen werde, sich jedoch insoweit auf die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen gestützt hat und nicht auf Angaben außerhalb des Registers, wie etwa ihre tatsächliche Benutzung. So ist sie zu der Auffassung gelangt, dass sich aus der Beschreibung der verschiedenen von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen ergebe, dass diese sehr spezieller Art seien und nicht von einem Unternehmen geliefert oder erbracht würden, das Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf eine allgemeine Bautätigkeit vermarkte, sondern von einem auf die Abfallverarbeitung zur Energieerzeugung spezialisierten Unternehmen, und dass diese Waren und Dienstleistungen nur ganz bestimmten Verkehrskreisen (Gemeindeverwaltungen und landwirtschaftlichen Betriebe) angeboten würden.
25 Hieraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdekammer unabhängig davon, dass die [streitige] Entscheidung speziell auf die Art der Tätigkeit der [Rechtsmittelführerin] Bezug nimmt, im Einklang mit dem Ziel des Vergleichs der fraglichen Waren und Dienstleistungen darauf beschränkt hat, zu prüfen, welche Art von Unternehmen die verschiedenen von den Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anbieten, um zu beurteilen, ob das Publikum glauben könnte, dass diese von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammten.“
17. Das Gericht hat in Randnr. 26 erklärt, mit dieser Feststellung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdekammer die Art von Unternehmen, die bestimmte der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich anböten, fehlerhaft beurteilt haben könnte, und sodann eine konkrete Prüfung der jeweiligen Beurteilung jeder der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer vorgenommen.
18. Das Gericht hat erstens auf die Analyse verwiesen, die die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 und 25 der streitigen Entscheidung durchgeführt habe, und anschließend in den Randnrn. 30 bis 33 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerin belegen wollte, dass zwischen der Herstellung und dem Vertrieb von Baustoffen und der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Baustoffen“ ein hohes Maß an Ähnlichkeit bestehe. Auch wenn die Verwendung von Baustoffen die Kenntnis ihrer technischen Eigenschaften erfordere, bedeute dies nämlich nicht, dass die Unternehmen, die solche Stoffe verwendeten, Dienstleistungen der Analyse von Bauprodukten an Dritte erbrächten. Schließlich hat das Gericht in Randnr. 33 die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Vorbringens vorgelegten Beweise als unzulässig zurückgewiesen, da sie erstmals vor ihm vorgebracht worden seien, nicht ohne klarzustellen, dass diese Beweise die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen könnten.
19. Zweitens hat das Gericht unter Verweis auf die Randnrn. 24 bis 26 der streitigen Entscheidung in den Randnrn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, darzutun, dass der Beschwerdekammer ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie festgestellt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin offerierten Bauleistungen von einem auf das Gebiet der Biogaserzeugung und des Recyclings organischer Abfälle spezialisierten Unternehmen angeboten würden und sich von Leistungen, wie sie Bauunternehmen allgemeiner Art anböten, klar unterschieden.
20. Drittens hat das Gericht zu dem Vortrag der Rechtsmittelführerin, dass alle Dienstleistungen, die in Klasse 42 fielen und zu der von ihrer Marke geschützten Art gehörten, unmittelbar auf Aktivitäten im Baubereich bezogen seien, entschieden, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Dienstleistungen der Projektierung und Baubetreuung u. a. von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas und Restabfall-Stabilisierungsanlagen einerseits und Architekturdienstleistungen, Bauprojektierung, Bauberatung und technische Gutachten im Baubereich andererseits einander nicht entsprächen.
21. So hat es zum einen in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin sehr speziell seien und in den Augen des Publikums nicht von einem Bauunternehmen allgemeiner Art oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen erbracht würden. Zum anderen hat es in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Tatsache, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Rechtsmittelführerin die Dienstleistungen der Analysen von Erden und Baustoffen nicht ausdrücklich auf Aktivitäten beschränke, die in den speziellen Bereich der Abfallbeseitigung fielen, stehe nicht der Feststellung entgegen, dass die ältere Marke für sehr spezielle Dienstleistungen ohne Bezug zu Bauleistungen eingetragen worden sei.
22. Viertens hat das Gericht entschieden, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der streitigen Entscheidung zu Recht eine Ähnlichkeit zwischen den „Abrissarbeiten“ der Streithelferin und den zur Klasse 40 gehörenden Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin, nämlich denen der „Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie aus Recyclinganlagen; Kompostierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zu Biogas, Stabilisierung von Reststoffen sowie thermische Reststoffverwertung gegen Entgelt für Dritte“, verneint habe.
23. Hierzu hat das Gericht zum einen in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe weder nachgewiesen, dass ein großer Teil der für die Erzeugung von Biogas verwendeten Abfälle aus dem Abriss von Gebäuden stamme, noch, dass ein großer Teil der aus Abrissarbeiten stammenden Abfälle als Biomasse für die Erzeugung von Biogas verwendet werden könne.
24. Zum anderen hat es in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen kein Ergänzungsverhältnis bestehe.
25. Hierbei hat das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils die von Herhof vorgelegten Beweismittel zurückgewiesen, weil sie erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden seien, nicht ohne jedoch klarzustellen, dass mit diesen Beweismittel weder nachgewiesen werde, dass Unternehmen, die Energie mit Recyclinganlagen erzeugten oder Dienstleistungen zur Kompostierung organischen Materials oder der Stabilisierung und thermischen Verwertung von Reststoffen offerierten, selbst Dienstleistungen zum Abriss von Gebäuden anböten, noch umgekehrt, dass Unternehmen, die solche Dienstleistungen offerierten, auch Energie erzeugten oder Dienstleistungen zur Kompostierung organischen Materials oder der Stabilisierung und thermischen Verwertung von Reststoffen anböten.
26. Das Gericht hat daraus geschlossen, die Rechtsmittelführerin habe nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich seien, und ihre Klage abgewiesen.
Anträge der Beteiligten
27. Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin zu erkennen;
– hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
28. Das HABM und Stabilator beantragen,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– Herhof die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
29. Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
30. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, nämlich eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
31. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe zwar in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils eingeräumt, dass die Beschwerdekammer lediglich geprüft habe, welche Art von Unternehmen die von den einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anböten, um daraus auf die fehlende Ähnlichkeit zu schließen, andererseits jedoch in Randnr. 26 des Urteils festgestellt, die Frage, ob der Beschwerdekammer dabei Beurteilungsfehler unterlaufen seien, könne nur nach einer Prüfung der jeweiligen Beurteilung jeder der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer entschieden werden.
32. Da die Beschwerdekammer ausschließlich auf die Art der von Herhof ausgeübten Tätigkeit abgestellt habe, ohne nach Waren‑ und Dienstleistungsklassen oder einzelnen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, führe die Vorgehensweise des Gerichts, diesen Ansatz für seine eigene Prüfung zu übernehmen, zu einer widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Urteils.
33. Nach Auffassung des HABM ist die Begründung im angefochtenen Urteil konsequent und belegt, dass sich das Gericht bemüht habe, auf das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen.
34. Stabilator macht geltend, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen einem sowohl allgemeinen als auch detaillierten Vergleich unterzogen worden seien, der, wie von der Rechtsprechung gefordert, ihr e Art, ihren Verwendungszweck und ihre Nutzung berücksichtigt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
35. Erstens ist bereits hier festzustellen, dass Herhof das angefochtene Urteil falsch versteht, wenn sie vorträgt, der Ansatz der Beschwerdekammer, der sich auf eine Definition der Waren und Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin anhand der Branche, in der sie tätig sei, beschränke, sei vom Gericht bestätigt worden.
36. Zum einen hat das Gericht nämlich in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Beschwerdekammer ausschließlich auf die Beschreibung der von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen gestützt habe.
37. Zum anderen hat es in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer unabhängig von den Bezugnahmen auf die Art der Tätigkeit der Rechtsmittelführerin geprüft habe, welche Art von Unternehmen die von den einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anböten.
38. Damit hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, die Beschwerdekammer habe sich, indem sie festgestellt habe, dass es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um solche eines Energieversorgungsunternehmens handele, die an spezielle Verkehrskreise gerichtet seien, auf eine engere Beschreibung der Waren und Dienstleistungen gestützt, als sie aus dem Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnis hervorgehe.
39. Ferner hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Beschwerdekammer unabhängig davon, dass die angefochtene Entscheidung speziell auf die Art der von der Rechtsmittelführerin ausgeübten Tätigkeit Bezug nehme, geprüft habe, welche Art von Unternehmen die von den einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anböten.
40. Besteht, wie die Beschwerdekammer und das Gericht festgestellt haben, Ähnlichkeit zwischen dem älteren Zeichen und dem angemeldeten Zeichen, lässt sich zweitens anhand des Vergleichs der fraglichen Waren und Dienstleistungen beurteilen, ob das Publikum glauben könnte, dass sie von demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
41. So spielen nach der Rechtsprechung, die das Gericht in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils angeführt hat, die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung der Waren und Dienstleistungen sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen, eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen.
42. Das Gericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdekammer, obwohl sie sich auf die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, wie sie für die ältere Marke eingetragen gewesen seien, gestützt habe, im Rahmen ihrer Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen darauf habe abstellen dürfen, dass die durch die ältere Marke geschützten Waren und Dienstleistungen sehr spezieller Art seien und sich an ganz bestimmte Verkehrskreise richteten.
43. Da sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht gegen diese Prüfung wandte, hat das Gericht in der Folge in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es einer konkreten Prüfung der Beurteilung durch die Beschwerdekammer bedürfe, insbesondere im Hinblick auf das in den Randnrn. 30, 36, 42 und 47 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin.
44. Somit lässt sich dem Gericht keine widersprüchliche Begründung vorwerfen. Nachdem es zu Recht festgestellt hatte, dass die Beschwerdekammer aus der Beschreibung der zugunsten der älteren Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen sowie aus ihrer Art und ihrem Verwendungszweck auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen habe schließen dürfen, hat es nämlich die Beurteilung durch die Beschwerdekammer konkret geprüft, bevor es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin verworfen hat, mit dem diese belegen wollte, dass die Beschwerdekammer dadurch einen Beurteilungsfehler begangen habe.
45. Drittens kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, dass es die betreffende Beurteilung anstelle der Beschwerdekammer vorgenommen habe.
46. Wie nämlich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift selbst angegeben hat, hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 24 ff. der streitigen Entscheidung einen Vergleich anhand des Wortlauts der Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisse der widerstreitenden Marken gezogen, um die Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beurteilen.
47. Jedenfalls obliegt es nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen dadurch zu überprüfen, dass es die von den Beschwerdekammern vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48. Daher darf das Gericht in den Grenzen des Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM einer umfassenden Kontrolle unterziehen, erforderlichenfalls, indem es der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die in dem Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 39).
49. Daher konnte das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, in den Randnrn. 28 bis 50 des angefochtenen Urteils eine konkrete Prüfung der Beurteilung durch die Beschwerdekammer vornehmen und in der Folge das insbesondere in den Randnrn. 30, 36, 42 und 47 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin verwerfen und die streitige Entscheidung bestätigen.
50. Da dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt werden kann, ist der erste Rechtsmittelgrund folglich als offensichtlich begründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Beteiligten
51. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, indem das Gericht die Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisse durch ihre Branchenzuordnung einschränkend ausgelegt habe, habe es die Tatsachen verfälscht und gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
52. Zum Vergleich der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von … Baustoffen“ der Klasse 42 und der Waren und Dienstleistungen der Klassen 19 und 37 der angemeldeten Marke trägt sie vor, aufgrund der engen Verknüpfung zwischen diesen Waren und Dienstleistungen werde erwartet, dass sie aus einer Hand angeboten würden.
53. Hinsichtlich des Vergleichs der „Installation von Abfallverwertungsanlagen“ und der „Bauleistungen“ der Klasse 37 der angemeldeten Marke wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Auffassung des Gerichts, dass die fraglichen Dienstleistungen einander nicht ähnlich seien, da eine Anlage der von ihr angebotenen Art nicht zusammen mit oder speziell für die Herstellung der Funktionsfähigkeit von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden gebaut werde. So bilde eine effiziente Abfallversorgung einen integralen Bestandteil moderner Baudienstleistungen, weshalb Bauunternehmen allgemeiner Art solche Waren und Dienstleistungen anböten.
54. In Bezug auf den Vergleich der Dienstleistungen der Klasse 42 rügt die Rechtsmittelführerin zum einen die Ansicht des Gerichts, dass die Dienstleistungen der „Projektierung von Kompostierungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Biogas aus Abfällen, Anlagen zur Bearbeitung, Aufbereitung und/oder Reinigung von Luft und/oder Abluft, Restabfall-Stabilisierungsanlagen und thermischen Reststoffverwertungsanlagen“ nicht den Architekturdienstleistungen, der geologischen Forschung, der technischen Forschung im Baubereich, der Bauberatung, technischen Gutachten im Baubereich oder der Bauprojektierung entsprächen.
55. Zum anderen macht die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Kompost, Erden und Baustoffen sowie von Biogas, Luft und Abluft“ geltend, das Gericht habe diese Liste eng ausgelegt, indem sie sie auf die „chemische und physikalische Analyse einer Gesamtheit von Materialien und Gasen“ begrenzt habe. Abgesehen davon, dass im Mittelpunkt der Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin Abfallverwertung und Energieerzeugung stünden, habe das Gericht damit den Schutz der Marke der Rechtsmittelführerin zu Unrecht geschmälert.
56. Im Hinblick auf den Vergleich der Dienstleistungen der Klasse 40 mit den „Abrissarbeiten“ der angemeldeten Marke wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich in seiner Analyse nur mit der Erzeugung von Biogas befasst und damit die Dienstleistungen der Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie aus Recyclinganlagen, der Stabilisierung von Reststoffen sowie der thermischen Reststoffverwertung außer Acht gelassen zu haben. Dadurch habe das Gericht das Ergänzungsverhältnis zwischen Abrissarbeiten und Abfallrecycling verkannt.
57. Nach Auffassung des HABM, das hierin von Stabilator unterstützt wird, ist der zweite Rechtsmittelgrund in Gänze als unzulässig anzusehen, da die Rechtsmittelführerin auf diese Art und Weise vom Gerichtshof eine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts begehre.
58. Stabilator macht geltend, dass die Feststellungen des Gerichts jedenfalls fehlerfrei seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
59. Da die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.
60. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne ferner zur Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).
61. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, sowie Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, HABM/Shaker, Randnr. 34, und Nestlé/HABM, Randnr. 33).
62. Wie aus den Randnrn. 35 bis 37 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, hat das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Beurteilung durch die Beschwerdekammer festgestellt, dass diese die fraglichen Waren und Dienstleistungen danach analysiert habe, wie sie im Register beschrieben seien und welche Art von Unternehmen die von den beiden widerstreitenden Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen anböten.
63. Deshalb ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Feststellung der Beschwerdekammer, wie sie sich aus Randnr. 23 des angefochtenen Urteils ergebe und wonach die Waren und Dienstleistungen von Herhof die eines Energieversorgers seien, während diejenigen von Stabilator zur allgemeinen Bautätigkeit gehörten, nicht das entscheidende Element der Beurteilung durch die Beschwerdekammer gewesen sei, sondern sich in eine allgemeinere Beurteilung einfüge.
64. Daher kann die Rechtsmittelführerin, zumal sie die Zuordnung zu der Branche, in der sie tätig sei, nicht in Frage gestellt hat, nicht geltend machen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es diese Zuordnung nach der in Randnr. 61 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung im Rahmen seiner eigenen Beurteilung berücksichtigt hat.
65. Im Übrigen begehrt die Rechtsmittelführerin, so wie ihr zweiter Rechtsmittelgrund formuliert ist, in der Tat vom Gerichtshof eine Neubewertung des maßgeblichen Sachverhalts.
66. Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweiselemente, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011, Media‑Saturn‑Holding/HABM, C‑92/10 P, Randnr. 27).
67. Soweit Herhof eine Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Rechtsmittelführer genau angeben muss, welche Bestandteile des Sachverhalts das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darzulegen hat, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 50).
68. Hierzu ist festzustellen, dass Herhof nichts vorgebracht hat, was irgendeine Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht erkennen ließe.
69. So begnügt sich Herhof zum einen damit, die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Vergleiche der Waren und Dienstleistungen, wie sie sich aus den Verzeichnissen der älteren und der angemeldeten Marke ergeben, zu rügen. Die Rechtsmittelführerin gibt jedoch nicht an, inwieweit das Gericht seine Beurteilung etwa auf fehlerhafte Wiedergaben dieser Waren und Dienstleistungen gestützt haben soll.
70. Die Rechtsmittelführerin macht lediglich geltend, dass die betreffenden Verzeichnisse im Licht der Arten von Tätigkeiten gelesen worden seien, die die Beschwerdekammer in Bezug auf die Rechtsmittelführerin und die Streithelferin definiert habe, nämlich der Abfallverwertung für die Energieerzeugung und der allgemeinen Bautätigkeit.
71. Wie jedoch in Randnr. 64 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, hat die Rechtsmittelführerin die betreffenden tatsächlichen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt des Rechtsmittelverfahrens bestritten.
72. Ferner kann die Rechtsmittelführerin in Bezug auf das Vorbringen, wonach das Gericht die aufgelisteten Dienstleistungen der „Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen, insbesondere von Kompost, Erden und Baustoffen sowie von Biogas, Luft und Abluft“ auf die „chemische und physikalische Analyse einer Gesamtheit von Materialien und Gasen“ begrenzt habe, nicht geltend machen, dass diese Liste verfälscht worden sei. Es ist nämlich offensichtlich, dass das Gericht mit dem Ausdruck „Gesamtheit von Materialien“ auf die anderen Materialien Bezug nehmen wollte, die in dieser Liste genannt sind, und zwar Kompost, Erden, Baustoffe, Luft und Abluft.
73. Demnach ist die Rechtsmittelführerin den Nachweis schuldig geblieben, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht hat.
74. Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Beteiligten
75. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, da in der streitigen Entscheidung allen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen die Ähnlichkeit abgesprochen worden sei, obwohl sie gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM nur hinsichtlich der „Abrissarbeiten“ Beschwerde eingelegt habe, habe sie keine Beweismittel vorgelegt, soweit es um die anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gehe. Da sich die streitige Entscheidung somit als reformatio in peius erweise, habe das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, als es die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismittel mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, dass sie erstmals vor ihm vorgebracht worden seien. Zudem sei ihre Würdigung durch das Gericht fehlerhaft.
76. Das HABM trägt vor, dass die Beschwerdekammer mit der streitigen Entscheidung nicht nur über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin, sondern auch über diejenige von Stabilator entschieden habe. Daher hätte die Rechtsmittelführerin in diesem Stadium des Verfahrens sämtliche Beweismittel vorlegen müssen und könne keinen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens durch das Gericht geltend machen.
77. Stabilator ergänzt, dass das Gericht die betreffenden Beweismittel jedenfalls geprüft habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht in Frage stellen könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
78. Erstens ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde entscheidet und dabei „im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig [wird], die die [streitige] Entscheidung erlassen hat“, d. h., dass sie im vorliegenden Fall über den Widerspruch durch Zurückweisung oder Stattgabe selbst entscheiden und damit die streitige Entscheidung bestätigen oder aufheben kann.
79. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nach dieser Bestimmung die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnr. 57).
80. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung nicht nur über die Beschwerde von Herhof, sondern auch über diejenige von Stabilator entschieden, die sich gegen die für sie nachteiligen Feststellungen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung wandte.
81. Daher kann die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, dass die Beschwerdekammer eine reformatio in peius vorgenommen habe, denn mit ihrer Feststellung, dass sämtlichen fraglichen Waren und Dienstleistungen die Ähnlichkeit fehle, hat sie lediglich der Beschwerde von Stabilator stattgegeben.
82. Ferner geht aus dem Verfahren vor dem HABM hervor, dass die Rechtsmittelführerin mit Schreiben an das HABM vom 1. September 2008 auf die Beschwerde von Stabilisator reagiert hat. Somit hatte sie im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, alle Beweismittel vorzulegen, die sie für geeignet hielt, um auf das Vorbringen von Stabilator zu entgegnen. Folglich kann sie dem Gericht keinen Rechtsfehler vorwerfen, soweit dieses auf der Grundlage der in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils von ihm angeführten Rechtsprechung die Beweismittel, die die Rechtsmittelführerin erstmals vor ihm vorgebracht hat, zu Recht für unzulässig erklärt hat.
83. Jedenfalls ist den Randnrn. 33 und 50 des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass sich das Gericht mit den betreffenden Beweismitteln befasst hat und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie nicht geeignet seien, die Beurteilung durch die Beschwerdekammer in Frage zu stellen.
84. Da nach der in Randnr. 66 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung die Würdigung der Tatsachen und Beweiselemente, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge, und die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweismittel, die sie erstmals vor ihm vorgebracht hat, rügt, ohne zugleich eine Verfälschung dieser Beweismittel geltend zu machen, ist der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
85. Da die Rechtsmittelführerin mit keinem ihrer Rechtsmittelgründe Erfolg hat, ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
86. Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Stabilator die Verurteilung von Herhof beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy