Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2011 – TF1/Kommission
(Rechtssache C‑451/10 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Artikel 86 Abs. 2 EG – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Beweis – Wirtschaftlichkeit des Unternehmens“
1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Begriff – Ernsthafte Schwierigkeiten – Beweislast und Umfang der Beweisführung im Fall einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung des Rates Nr. 659/1999, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 47-50, 52)
2. Rechtsmittel – Hilfserwägung im Urteil, die den Tenor rechtfertigt – Zurückweisung (vgl. Randnrn. 62-63)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, TF1 und M6/Kommission (verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 über das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévision SA eine Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro zu gewähren, abgewiesen hat – Verstoß gegen die Beweislast- und Beweisantrittsregeln – Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV – Begriff „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ – Keine ernsthaften Schwierigkeiten
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt die Kosten.
3.
Canal + und die Französische Republik haben ihre Kosten selbst zu tragen.
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