Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. April 2011 – Marcuccio/Gerichtshof
(Rechtssache C‑460/10 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Vertretung des Rechtsmittelführers – Nicht beauftragter Rechtsanwalt – Zustellung einer Rechtsmittelschrift – Schadensersatzantrag – Gerichtshof der Europäischen Union – Ablehnung – Anfechtungsklage – Geltend gemachter Schaden – Schadensersatzklage – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28-29, 45)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 32, 36, 38)
3. Verfahren – Beweisaufnahme – Anhörung von Zeugen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 49-51)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (T‑401/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Gerichtshofs über die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine Unregelmäßigkeit bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift in der Rechtssache T‑20/09 P an Herrn Luigi Marcuccio entstanden sein soll, und auf Schadensersatz abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
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