Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Dezember 2010 – Platis/Rat und Griechenland
(Rechtssache C‑513/10 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Verordnungen des Rates mit Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro – Nationale Rechtsakte mit Vorschriften zur Anwendung dieser Verordnungen – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahme – Maßnahme, die weiterhin Wirkungen erzeugt – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 81 § 1 und 2) (vgl. Randnrn. 8-9)
2. Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Feststellung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht durch einen Mitgliedstaat begehrt wird – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV, 259 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2010, Platis/Rat und Griechenland (T‑311/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung mehrerer in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 erlassener Verordnungen des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro‑Münzen und die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sowie der nationalen Gesetze 2842/2000 und 2948/2001, mit denen die angefochtenen Verordnungen in die griechische Rechtsordnung umgesetzt wurden, abgewiesen hat – Offensichtliche Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzuständigkeit
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Platis trägt seine eigenen Kosten.
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