Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Juni 2011 – Grúas Abril Asistencia/Kommission
(Rechtssache C‑521/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Behauptete Verstöße gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Unionsrechts – Antrag, der darauf gerichtet ist, dass die Kommission ein Vertragverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet“
1. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, mit dem die Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage beanstandet wird – Zulässigkeit unabhängig vom Vorbringen vor dem Gericht (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 25)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 226 und 230 EG) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. August 2010, Grúas Abril Asistencia/Kommission (T‑386/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. August 2009 abgewiesen hat, mit dem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass der Sachverhalt, wegen dem sie bei der Kommission Beschwerde erhoben hatte, nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG zulasse und dass ihre Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten.
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