Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. März 2012 – Safilo
(Rechtssache C‑529/10)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Direkte Besteuerung – Einstellung von Verfahren, die bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängig sind – Rechtsmissbrauch – Art. 4 Abs. 3 EUV – Vom Vertrag garantierte Freiheiten – Diskriminierungsverbot – Staatliche Beihilfen – Verpflichtung, eine wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit – Durchführung des Unionsrechts – Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs – Freier Kapitalverkehr – Diskriminierungsverbot – Regeln für staatliche Beihilfen – Direkte Besteuerung der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 AEUV; Art. 63 AEUV et 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 23, 25-26, 28-33 und Tenor)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Corte suprema di cassazione – Körperschaftsteuer – Nationale Rechtsvorschriften, die einen unterschiedlichen Steuersatz auf die Dividenden von Gesellschaften je nach deren Sitz vorsehen – Geschäftlicher Vorgang, an dem Gesellschaften mit Sitz in Italien und Gesellschaften mit Sitz im Ausland beteiligt sind – Entscheidung der Verwaltung, die im Fall der Gesellschaften mit Sitz im Ausland geschuldeten Steuern zu erheben – Begriff des Rechtsmissbrauchs gemäß der Definition im Urteil Halifax u. a. (C‑255/02) – Anwendbarkeit auf nicht harmonisierte nationale Steuern wie die direkten Steuern
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs, Art. 4 Abs. 3 EUV, die vom AEUV garantierten Freiheiten, das Diskriminierungsverbot, die Regeln für staatliche Beihilfen sowie die Verpflichtung, eine wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist dahin auszulegen, dass es in einer die direkte Besteuerung betreffenden Rechtssache wie dem Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass Verfahren, die bei dem in Steuersachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht anhängig sind, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts eingestellt werden, wenn diese Verfahren auf einer Klage beruhen, die im ersten Rechtszug mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung erhoben wurde, und wenn die Finanzverwaltung in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen ist.
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