Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2011 – Nencini/Parlament
(Rechtssache C‑530/10 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden waren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Aussetzung des Vollzugs – Antrag betreffend Rechtsakte, die in einer anderen Sprache als der des Adressaten abgefasst sind – Ersetzung der streitigen Rechtsakte durch neue, in der Sache im Wesentlichen identische Rechtsakte, die aber in einer anderen Sprache abgefasst sind – Erledigung – Fehlen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83) (vgl. Randnrn. 16-19)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 28-31, 37)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Oktober 2010, Nencini/Parlament (T‑431/10 R), mit dem der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mehrerer Rechtsakte des Parlaments betreffend die Rückforderung von Zulagen des Parlaments, die zu Unrecht gezahlt worden sein sollen, zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr Nencini trägt die Kosten.
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