Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 – Transportes y Excavaciones J. Asensi/Spanien
(Rechtssache C‑540/10)
„Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat erhobene Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
Verfahren – Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Feststellung eines Verstoßes dieses Staats gegen das Unionsrecht, auf Verurteilung dieses Staats auf Abänderung des nationalen Rechts oder auf Aussetzung einer von einem Gericht dieses Staats ergangenen Entscheidung – Offensichtliche Unzuständigkeit des Unionsgerichts – Unzulässigkeit (Art. 13 Abs. 2 EUV, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1) (vgl. Randnrn. 5-6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unrichtige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung durch das Königreich Spanien – Klage eines Einzelnen – Klage eines Einzelnen
Tenor
1.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über diese Klage offensichtlich unzuständig.
2.
Die Transportes y Excavaciones J. Asensi SL trägt ihre eigenen Kosten.
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