BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
14. April 2011(*)
„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – TACIS-Programm – Von der Kommission geschlossener Vertrag – Kündigung des Vertrags – Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien – Antrag auf Zugang zu Dokumenten – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache C‑609/10 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2010,
Dieter C. Umbach, wohnhaft in Bangkok (Thailand), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stephani,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Umbach die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission (T‑474/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2008 abgewiesen wurde, mit der ihm der Zugang zu bestimmten Informationen und Angaben in Dokumenten verweigert wurde, die einen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Universität Potsdam (Deutschland), die durch den Kläger vertreten wird, im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag über die Unterstützung bei der Abfassung eines Verwaltungsgesetzbuchs für die Russische Föderation (im Folgenden: Vertrag) betreffen.
2 Die Kommission hatte diesen Vertrag gekündigt und später bei einem belgischen Zivilgericht Klage auf Rückzahlung eines Betrags von 471 200 Euro erhoben, der als Vorschuss im Rahmen des Vertrags gezahlt worden war. Der Rechtsmittelführer ersuchte danach um vollständige Einsicht in die Vertragsunterlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) und den allgemeinen Grundsätzen für ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren zur Wahrung seiner Grundrechte, die Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewähre und auf die Art. 6 Abs. 2 EU Bezug nehme.
Das angefochtene Urteil
3 Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2008.
4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht jeden der drei vom Kläger vorgetragenen Klagegründe als nicht begründet zurückgewiesen und folglich die Klage abgewiesen.
5 In den Randnrn. 25 bis 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht als Erstes den dritten Klagegrund geprüft.
6 Der Rechtsmittelführer hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt habe, indem sie auf seinen Antrag auf Akteneinsicht nicht eingegangen sei, den er mit einem primärrechtlichen Akteneinsichtsrecht begründet habe, das sich von dem Recht aus dem durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzten Art. 255 EG unterscheide.
7 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Kommission zwar tatsächlich nicht auf den Antrag auf Akteneinsicht eingegangen sei, soweit er mit einem primärrechtlichen Akteneinsichtsrecht begründet worden sei, das sich von dem Recht aus dem durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzten Art. 255 EG unterscheide, dass dieses Fehlen einer Antwort aber nicht einer stillschweigenden Ablehnung gleichgesetzt werden könne, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.
8 Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung gestützt, wonach das bloße Schweigen eines Organs nicht mit einer stillschweigenden Entscheidung gleichgesetzt werden könne, es sei denn, es gebe ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsähen, bei deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung in einem bestimmten Sinn des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs fingiert werde, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags und insbesondere die Unterscheidung zwischen einer Nichtigkeitsklage und einer Untätigkeitsklage beeinträchtigt würde (Urteil vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, Slg. 2004, I‑11647, Randnr. 45).
9 Als Zweites hat sich das Gericht in den Randnrn. 54 bis 63 des angefochtenen Urteils mit dem ersten Klagegrund des Rechtsmittelführers befasst, mit dem ein Rechtsfehler geltend gemacht wurde, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 seine Eigenschaft als Partei eines gerichtlichen Verfahrens nicht berücksichtigt habe.
10 In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rechtsmittelführer in seiner Klageschrift nicht gegen die Anwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen auf seinen Antrag auf Akteneinsicht gewendet habe, die den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten bzw. den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beträfen.
11 Das Gericht hat entschieden, dass das Organ, bei dem die Verbreitung der Unterlagen beantragt werde, im Rahmen der Anwendung dieser Ausnahmen besondere Interessen des Antragstellers nicht berücksichtigen könne, und hat folglich den ersten Klagegrund zurückgewiesen.
12 Drittens hat das Gericht in den Randnrn. 70 bis 76 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund zurückgewiesen, wonach die Kommission bei der Anwendung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Unterlagen das geschützte öffentliche Interesse und das Interesse Dritter gegen das persönliche Interesse des Rechtsmittelführers an der Verbreitung der angeforderten Unterlagen hätte abwägen müssen. Nach Ansicht des Gerichts war die Kommission keineswegs verpflichtet, bei der Würdigung der Tatsachen, die für eine Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten hätten sprechen können, das besondere Interesse des Klägers am Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen.
Zum Rechtsmittel
13 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
14 Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Beschlüsse des Gerichtshofs vom 10. Mai 2001, FNAB u. a./Rat, C‑345/00 P, Slg. 2001, I‑3811, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2007, Smanor u. a./Kommission, C‑99/07 P, Randnr. 14). Außerdem muss die Rechtsmittelschrift gemäß Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die Rechtsmittelgründe enthalten.
15 Daraus folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 34 und 35, vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68, sowie Beschluss Smanor u. a./Kommission, Randnr. 15).
16 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift keinen Rechtsfehler, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, mit der erforderlichen Genauigkeit und Spezifität bezeichnet, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine neuerliche Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch den Gerichtshof im Licht allgemeiner Argumente zu beantragen.
17 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel nach Art. 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
18 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da die Kommission die Verurteilung von Herrn Umbach beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Umbach trägt die Kosten.
Unterschriften
** Verfahrenssprache: Deutsch.
Full & Egal Universal Law Academy