13.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/52
Klage, eingereicht am 4. Januar 2010 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-1/10)
2010/C 63/93
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Lecce) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, die Anträge des Klägers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten zum Erstattungssatz von 100 v. H. abzulehnen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die wie auch immer zustande gekommenen Entscheidungen aufzuheben, mit denen die beiden Erstattungsanträge vom 25. Dezember 2008 abgelehnt wurden;
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die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 27. Dezember 2008 abgelehnt wurde;
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soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Zurückweisung der Beschwerde vom 11. Juli 2009, die der Kläger gegen die beiden Entscheidungen über die Ablehnung der beiden Erstattungsanträge vom 25. Dezember 2008 und gegen die Ablehnung des Antrags vom 27. Dezember 2008 eingelegt hatte, aufzuheben;
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soweit erforderlich, das dienstliche Schreiben vom 21. September 2009, das beim Kläger am 26. Oktober 2009 in nicht italienischer Sprache und am 24. Dezember 2009 in italienischer Übersetzung eingegangen ist, aufzuheben;
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die Kommission unverzüglich zu verurteilen, ihm für die Erstattung zu 100 v. H. der ihm entstandenen Kosten für ärztliche Behandlung, deren Erstattung er bei der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge beantragt hat, den Betrag von 2 519,08 Euro oder einen niedrigeren Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab dem ersten Tag des fünften Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Empfänger des Antrags vom 27. Dezember 2008 und der beiden Erstattungsanträge vom 25. Dezember 2008 davon Kenntnis nehmen konnte, in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung oder mit der Kapitalisierung und ab dem Zeitpunkt, die das Gericht für angemessen hält;
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die Kommission unverzüglich zu verurteilen, ihm die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Krankheitskosten, die zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 30. November 2008 entstanden sind und um deren Erstattung er in diesem Zeitraum mit zahlreichen Anträgen bei der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge ersucht hat, und dem ihm bisher gezahlten Betrag oder einen Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zu zahlen, zuzüglich Zinsen aus dieser Differenz oder dem Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, ab dem ersten Tag des fünften Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Empfänger des Antrags vom 27. Dezember 2008 davon Kenntnis nehmen konnte, in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung oder mit der Kapitalisierung und ab dem Zeitpunkt, die das Gericht für gerecht und angemessen hält;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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