20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/50
Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Van Asbroeck/Kommission
(Rechtssache F-88/10)
2010/C 317/90
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marc Van Asbroeck (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf teilweise Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 22. Oktober 2008 über die Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben, auf Neueinstufung rückwirkend zum 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D*4/8 und auf Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn entsprechend den Beförderungen, den jährlichen Anpassungen und dem Aufstieg in den Dienstaltersstufen, die ihm seither zuteil geworden sind
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Beklagte aufzufordern, ausdrücklich Stellung zu nehmen zu der von ihm erstellten Tabelle für den Vergleich der Entwicklung seiner tatsächlichen Dienstbezüge und derjenigen Dienstbezüge, die ihm zugestanden hätten, wenn er nicht vor dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt hätte,
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die ablehnende Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Aufhebung von Art. 1 Abs. 3 Satz 3 des Beschlusses der Kommission vom 22. Oktober 2008 über die Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 die Besoldungsgruppe gewechselt haben, auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe D*4/8 rückwirkend zum 1. Mai 2004 und auf Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn entsprechend den Beförderungen, den jährlichen Anpassungen und dem Aufstieg in den Dienstaltersstufen, die ihm seither zuteil geworden sind, und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
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die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig mit 13 218,24 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des finanziellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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