14.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 109/10
Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2012 — Certmedica International/HABM — Lehning entreprise (L112) und Lehning entreprise/HABM — Certmedica International (L112)
(Verbundene Rechtssachen T-77/10 und T-78/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke L112 - Ältere französische Wortmarke L.114 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Teilweise Nichtigerklärung)
2012/C 109/21
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner) (Rechtssache T-77/10) und Lehning entreprise (Sainte-Barbe, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Demoly) (Rechtssache T-78/10)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht: Lehning entreprise (Rechtssache T-77/10) und Certmedica International GmbH (Rechtssache T-78/10)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH
Tenor
1.
In der Rechtssache T-77/10:
—
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird;
—
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
—
Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
—
Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
2.
In der Rechtssache T-78/10:
—
Die Klage wird abgewiesen.
—
Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.
—
Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010.
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