5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/34
Klage, eingereicht am 18. März 2010 — Amecke Fruchtsaft/HABM — Uhse (69 Sex up)
(Rechtssache T-125/10)
2010/C 148/59
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG (Menden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beate Uhse Einzelhandels GmbH (Flensburg, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen, die gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 in der Rechtsache R 612/2009-1 gerichtet ist, für zulässig zu erklären und;
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die angegriffene Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Beate Uhse Einzelhandels GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „69 Sex up“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 29, 30, 32, 33, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 5 418 108)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „sex:h:up“ Nr. 305 31 669.9 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch für alle angefochtenen Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe
(1) Verordnung (EG) Nr 40/49 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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