26.11.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 347/30
Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 — Association belge des consommateurs test-achats/Kommission
(Rechtssache T-224/10) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Belgischer Energiemarkt - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungen in der ersten Phase der Prüfung - Entscheidung, mit der die teilweise Verweisung der Prüfung des Zusammenschlusses an die nationalen Behörden abgelehnt wird - Nichtigkeitsklage - Verbraucherverband - Rechtsschutzinteresse - Nichteinleitung des eingehenden Prüfverfahrens - Verfahrensrechte - Unzulässigkeit)
2011/C 347/48
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Association belge des consommateurs test-achats ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Fratini und Rechtsanwalt F. Filpo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Antoniadis und R. Sauer)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Lazarus, A. Amsellem und A. Fontanille, dann Rechtsanwälte C. Lazarus und A. Creus Carreras)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9059 der Kommission vom 12. November 2009, mit der ein Zusammenschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.5549 — EDF/Segebel) und der Entscheidung C(2009) 8954 der Kommission vom 12. November 2009, mit der der Antrag der zuständigen belgischen Behörden auf teilweise Verweisung des Falles nach Art. 9 der Verordnung abgelehnt wurde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Association belge des consommateurs test-achats ASBL trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Électricité de France (EDF) trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 209 vom 31.7.2010.
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