26.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/20
Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM — Castel Frères (CASTEL)
(Rechtssache T-320/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CASTEL - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zulässigkeit - Absolutes Eintragungshindernis, das vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht wurde - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 313/37
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Fürstlich Castell'sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell (Castell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger sowie Rechtsanwältin T. Wittmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Castel Frères SAS (Blanquefort, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Fürstlich Castell’schen Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell und der Castel Frères SAS
Tenor
1.
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) wird aufgehoben.
2.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Fürstlich Castell’schen Domänenamts Albrecht Fürst zu Castell-Castell.
3.
Die Castel Frères SAS trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 260 vom 25.9.2010.
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