2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/30
Beschluss des Gerichts vom 25. November 2014 — Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-426/10 und T-575/10 und Rechtssache T-440/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegten Geldbußen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit))
(2015/C 073/40)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-426/10 und T-575/10 Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco und in der Rechtssache T-440/12 zunächst Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto, dann Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Bottka sowie in der Rechtssache T-440/12 C. Urraca Caviedes, in den Rechtssachen T-426/10 und T-440/12 im Beistand von Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 — Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012
Tenor
1.
In der Rechtssache T-426/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 — Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2.
In der Rechtssache T-575/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
3.
Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten.
4.
Die Moreda-Riviere Trefilerías, SA wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T-426/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 — Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T-575/10 zu tragen.
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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