Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 – Air France/HABM (Form eines Parallelogramms)
(Rechtssache T‑159/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Parallelogramms – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 30, 35)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Januar 2010 (Sache R 1018/2009‑2) über die Anmeldung eines Zeichens in Form eines Parallelogramms als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Société Air France
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke in Form eines Parallelogramms für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 35 bis 39 und 41 bis 45 – Anmeldung Nr. 7576218
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Société Air France trägt die Kosten.
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