Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011 – Emram/HABM – Guccio Gucci (G)
(Rechtssache T‑187/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke G – Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke G – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Markenfähige Zeichen – Zeichen, die aus einem Buchstaben oder einer Buchstabenkombination bestehen – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 4, 7 und 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 49)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 55, 74, 78)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 (Sache R 1281/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Guccio Gucci SpA und Herrn Maurice Emram
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Maurice Emram
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke G für Waren der Klassen 9, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 2421402
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Guccio Gucci SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht
Gemeinschaftsbildmarken und nationale Bildmarken G für Waren der Klassen 9, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Maurice Emram trägt die Kosten.
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