1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/67
Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Nordzucker/Kommission
(Rechtssache T-100/10)
2010/C 113/100
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nordzucker AG (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Niestedt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
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Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (1) der Kommission für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
—
Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass einer Produktionsabgabenverordnung für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006, da sie die Verordnung auf eine Rechtsgrundlage gestützt habe, die nicht mehr in Kraft sei;
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Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da ein anderes Verfahren für den Erlass der angefochtenen Verordnung hätte gewählt werden müssen und somit die Beteiligungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments missachtet worden seien;
—
Nichtbeachtung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), da die Kommission in der angefochtenen Verordnung willkürlich auch den Parameter „Gesamterstattungsbetrag“ in der Berechnung der Produktionsabgaben geändert habe, obwohl dieser Parameter nicht Gegenstand der Prüfung durch den Gerichtshof gewesen sei;
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Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die nachträgliche, erst durch die Verordnung Nr. 1193/2009 eingeführte Änderung des Gesamterstattungsbetrages für bereits abgeschlossene Zuckerwirtschaftsjahre.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1)
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