22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/38
Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM — Natura Cosméticos (NATURAVIVA)
(Rechtssache T-107/10)
2010/C 134/66
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Natura Cosméticos, SA (Itapecerica da Serra, Brasilien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 1558/2008-2 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
—
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NATURAVIVA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Marke „VIVA“ für Waren der Klasse 3, Gemeinschaftsmarke „VIVA“ für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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