22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/45
Klage, eingereicht am 18. März 2010 — Hartmann/HABM (Complete)
(Rechtssache T-123/10)
2010/C 134/73
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2010 in der Beschwerdesache R 601/2009-4 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Complete“ für Waren der Klassen 5 und 10 (Anmeldung Nr. 7 432 024)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, ferner Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da es dem diesem Zeichen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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