22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/47
Klage, eingereicht am 23. März 2010 — Pieno žvaigždės/HABM — Fattoria Scaldasole (Iogurt.)
(Rechtssache T-135/10)
2010/C 134/76
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: AB „Pieno žvaigždės“ (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Lukauskienė und R. Žabolienė)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fattoria Scaldasole Srl (Monguzzo, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2010 in der Sache R 1070/2009-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Iogurt.“ für Waren der Klasse 29.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Litauische eingetragene Bildmarke „jogurtas“ für Waren der Klasse 29, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „jogurt“ für Waren der Klasse 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung entrichtet worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).
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