5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/39
Klage, eingereicht am 26. März 2010 — Hans Günter Söns/HABM — Settimio (GREAT CHINA WALL)
(Rechtssache T-140/10)
2010/C 148/66
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Hans Günter Söns (Wehr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schwabe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Alfredo Settimio (Los Angeles, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 281/2009-1 aufzuheben;
—
die Beklagte anzuweisen, die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, für nichtig zu erklären;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „GREAT CHINA WALL“ für Waren der Klassen 18, 24 und 25.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Kläger.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die betreffenden Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt habe; Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge betreffend den Schutz geografischer Angaben.
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